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Koordination bei Bauarbeiten

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In der Europäischen Union steht das Baugewerbe mit jährlich über 1.000 Unfalltoten an der Spitze der unfallgefährdeten Betriebe. Weltweit ist im Vergleich zu anderen Berufen das Risiko eines Arbeitsunfalls mit Todesfolge für Beschäftigte im Bausektor mehr als dreimal so hoch und das Risiko einer  Verletzung zweimal so hoch. Über 99 % der Bauunternehmen in Europa sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). KMU sind im Bausektor somit am öftesten von Arbeitsunfällen betroffen.

Die häufigsten Unfallursachen im Bau sind europaweit Stürze von erhöhten Standorten.

Auch auf Baustellen in Österreich ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie die aller anderen Wirtschaftszweige. Mehr als ein Fünftel aller Arbeitsunfälle und mehr als ein Drittel aller tödlichen Arbeitsunfälle ereignen sich in Österreich auf Baustellen.

Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen insbesondere daraus, dass die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass ein wesentlicher Teil der Unfälle am Bau auf Planungsfehler, auf mangelhafte Organisation und auf fehlerhafte Koordination der Arbeiten und der zu treffenden Schutzmaßnahmen zurückzuführen ist. Eine von der Europäischen Union in Auftrag gegebene Studie hat ergeben, dass zwei Drittel aller Baustellenunfälle auf Fehler bei der Bauplanung und auf eine mangelnde Baustellenorganisation und Koordinierung der beteiligten Unternehmen zurückzuführen sind; Fehler, die ihre Ursache in vor dem Baubeginn  getroffenen Entscheidungen haben.

Um diese Situation zu verbessern, wurde von der EU die “Baustellen”Richtlinie 92/57/EWG erlassen, die in Österreich durch das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016, sowie durch die ÖNORM B 2107-1 (Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes Teil 1: Funktionen und Pflichten bei der Bauarbeitenkoordination) und die ÖNORM B 2107-2 (Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes Teil 2: Verfahren zur Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen sowie von Unterlagen für spätere Arbeiten) umgesetzt wurde.

Diese gesetzlichen Bestimmungen sollen durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Zum Beispiel sollen gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmer/innen von verschiedenen Arbeitgeber/innen geeignet sind und bereits vor Baubeginn im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.

Verantwortlich für die Umsetzung des Gesetzes sind die Bauherren bzw. die Projektleiter/innen und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) die für ihren Aufgabenbereich jeweils zuständigen Koordinator/innen.

Um den Grundsatz "Organisation und Koordination statt Improvisation" zu verwirklichen, wendet sich das BauKG nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn: Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass in der Vorbereitungsphase des Bauvorhabens der Arbeitsschutz schon ein zentrales Thema ist und dass die Grundsätze des Arbeitsschutzes bereits in die Planung aufgenommen werden und über den Bauvertrag auch vertraglich zur Anwendung kommen.

Was hat der Bauherr zu tun?

Der Bauherr sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der  Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigt werden.
Der Bauherr beauftragt die Planer , die Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts umzusetzen, er übersendet dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung
(Ausnahme: Kleinbauvorhaben) mit den wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben, weiters bestellt er einen erfahrenen Baufachmann als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Planungsphase (Planungskoordinator) und für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator), wenn auf der Baustelle gleichzeitig (oder aufeinander folgend) Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sein werden, er sorgt für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Ausnahme: Kleinbauvorhaben ohne besondere Gefährdung) durch den Planungskoordinator, er sorgt für die Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten durch den Planungskoordinator, er sorgt für die Umsetzung von SiGePlan und Unterlage durch die bauausführenden Unternehmen - durch Aufnahme in den Bauvertrag, wenn er vom Baustellenkoordinator auf erforderliche
Änderungen des SiGePlans oder der Unterlage aufmerksam gemacht wird, dann veranlasst er die  Umsetzung von geändertem SiGePlan bzw. geänderter Unterlage, wenn er vom Baustellenkoordinator auf Gefahren für Arbeitnehmer aufmerksam gemacht wird, dann veranlasst er die Beseitigung dieser Gefahren durch die bauausführenden Unternehmen.
Der Bauherr, der im Regelfall kein Baufachmann ist, wird sich zur Abwicklung seines Bauvorhabens eines Baumanagers seines Vertrauens, des Projektleiters, bedienen und diesem Projektleiter seine Verantwortung nach dem BauKG übertragen. Wer als Projektleiter bestellt wird, liegt einzig und allein in der Entscheidung des Bauherrn.
Entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der für sie geltenden Berufsausübungsregelungen sind vom Bauherrn beauftragte Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros u.a. verpflichtet, einen über das BauKG offensichtlich nicht informierten Bauherrn auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren und die sonstigen Pflichten nach dem BauKG hinzuweisen (Warn- und Hinweispflicht).

Was hat der Planungskoordinator zu tun?

Aufgabe des Planungskoordinators ist es die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren, weiters arbeitet er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammen, er achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vom Bauherrn bzw. Projektleiter - durch Aufnahme in die Ausschreibung - berücksichtigt werden.
Mit der Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung werden die ausführenden Unternehmen vertraglich verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis umzusetzen (alle nicht bereits über die Ausschreibung vereinbarten Maßnahmen lassen sich in der Ausführungsphase erfahrungsgemäß zumeist nur mit zusätzlichen Kosten für den Bauherrn, nämlich verbunden mit Nachtragsforderungen der ausführenden Unternehmen, realisieren).


Was ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)?

Bei allen “größeren Bauvorhaben” bei denen eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat übersendet werden  muss (Umfang der gesamten Bauarbeiten > 30 Tage und 20 Pertsonen oder über 500 Personentage), oder wenn Arbeiten, die mit besonderen Gefahren (z.B. Untertagebauarbeiten, Sprengarbeiten, Druckluftarbeiten, Arbeiten mit schweren Fertigbauelementen, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen etc.) für Sicherheit und Gesundheit der  Arbeitnehmer verbunden sind, durchgeführt werden, muss ein SiGePlan erstellt werden.

SiGe-Bauzeitplan
Konkret muss der SiGePlan beinhalten:

  • die wesentlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Baustelle, wie z.B. Einbauten
  • eine Auflistung aller anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes, d.h. im Regelfall einen Bauablaufplan - meistens in Form eines Balkendiagramms
  • die erforderlichen baustellenspezifischen Regelungen, wie z.B. besondere Maßnahmen zur Baugrubensicherung, die wegen einer in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Straße erforderlich sind
  • die erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen bei gegenseitigen Gefährdungen, d.h. wenn Arbeitnehmer durch die Tätigkeit von Arbeitnehmern eines anderen  Unternehmens gefährdet werden können, wie z.B. das Vermeiden des Übereinanderarbeitens
  • die gemeinsamen - mehreren Unternehmen dienenden Einrichtungen - Schutzeinrichtungen und -maßnahmen, wie z.B. Dachfanggerüste als Absturzsicherung für alle am Dach tätigen Unternehmen oder gemeinsame sanitäre Einrichtungen für alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer
  • Festlegungen, welches Unternehmen die obigen Maßnahmen jeweils durchzuführen hat

Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten?

Weiters muss für jedes Bauvorhaben eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden, aus der in konkreter Weise die vorgesehenen Maßnahmen und Einrichtungen für die spätere Nutzung, Instandhaltung, Umbau bis hin zum Abbruch entnommen werden können.

Konkret muss die Unterlage Angaben enthalten z.B. über:
  • die vorhandenen Anschlagpunkte (z.B. Fensterputzhaken, Dachsicherheitshaken),
  • die verwendeten Baustoffe, die bei späteren Arbeiten am Bauwerk mit Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sein können
  • die Montage- und Demontageanleitungen von verwendeten Fertigteilen und Systembauteilen
  • Einrichtungen für die Brückenwartung, für die Reinigung von Glasdächern
  • die Zugänge zu exponierten Arbeitsplätzen
  • die Lage von Strom- und Gasleitungen

Was hat der Baustellenkoordinator zu tun?

Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es, die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung, die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Überwachung derordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen zu
koordinieren, weiters passt er den SiGePlan und die Unterlage den Änderungen der Praxis an, er achtet darauf, dass die bauausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung und den SiGePlan anwenden und die in der Unterlage für spätere Arbeiten festgelegten Einrichtungen ordnungsgemäß errichten, er organisiert zwischen den bauausführenden Unternehmen die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten sowie die gegenseitige Information der Unternehmen, weiters ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten, stellt der Baustellenkoordinator Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern fest, so informiert er unverzüglich den Bauherrn bzw. Projektleiter und die betroffenen Unternehmen. Wird seiner Aufforderung zur Beseitigung dieser Missstände nicht entsprochen, dann hat er das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden.

Damit es keine Missverständisse gibt:
Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht - es sei denn, der Bauherr hat ihm dieses Recht eingeräumt und die ausführenden Unternehmen haben dies mit dem Bauvertrag unterschrieben.
Da es auch hinsichtlich der Tätigkeit des Baustellenkoordinators immer wieder Missverständisse gibt: Der Baustellenkoordinator ist kein Quasi-Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firmen auf Einhaltung der Gesetze hin überprüft.

Der Baustellenkoordinator hat sich - wie sein Name besagt - vor allem
  • um die firmenübergreifenden Belange zu kümmern,
  • er hat sich um alle gemeinsamen, mehreren Unternehmen dienenden Einrichtungen zu kümmern,
  • er hat auf eine mögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen zu achten und
  • er hat vor allem darauf zu achten, dass der SiGePlan umgesetzt und gegebenenfalls angepasst wird.

Was haben die bauausführenden Unternehmen zu tun?

Entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den geltenden Berufsausübungsregelungen sind vom Bauherrn beauftragte Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros u.a. verpflichtet, einen über das BauKG offensichtlich nicht informierten Bauherrn auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren und die sonstigen Pflichten nach dem BauKG hinzuweisen (Warn- und Hinweispflicht).
Bei der Bauausführung haben die Unternehmen die für die Bauarbeiten zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsmittelverordnung, insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung etc.) einzuhalten.

Die bauausführenden Unternehmen setzen die im SiGePlan und in der Unterlage festgesetzten und vertraglich,  arbeiten mit den anderen ausführenden Unternehmen zusammen, sie koordinieren ihre Arbeiten und Schutzmaßnahmen und vermeiden so die Gefährdung von eigenen Arbeitnehmern durch die Tätigkeit von anderen Unternehmen.
Die bauausführenden Unternehmen berücksichtigen weiters die Hinweise des Baustellenkoordinators.

Haftung

Werden die Bestimmungen des BauKG nicht eingehalten, gelten die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 10 BauKG. Kommt es zu Arbeitsunfällen mit Körperverletzung oder Todesfolge oder besteht eine öffentliche Gefährdung, sind auch die Strafgerichte damit befasst.
Neben der Verantwortung der jeweiligen Arbeitgeber und betrieblichen Vorgesetzten ist auch die Mitverantwortung (entsprechend ihrer Verpflichtungen gemäß BauKG) von Bauherrn/Projektleiter und Koordinatoren möglich.
Es wird daher dringend angeraten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen (Regressforderungen der AUVA, Schadenersatz/Bauvertragsrecht) sowie verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen vermieden werden.

Die AUVA empfiehlt, die Möglichkeiten einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. auch eine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung zu prüfen.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann es zu Regressforderungen der AUVA und Leistungsfreiheit der Bauherrn- und Betriebshaftpflichtversicherung kommen.
Dieser Umstand kann eintreten, wenn Hinweise der Koordinatoren nicht berücksichtigt werden.

PIRKER & CO
Tel.: +43 (0) 2235 / 44 9 42
Johann Vollnhofer Straße 6, 2326 Maria Lanzendorf
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Bau-, Planungs- und Projektmanagement G.m.b.H.
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